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RECHTSPRECHUNG


RS0126958


Das Versagen der innerstaatlichen Gesetzgebung bzw. der damit einhergehenden Verwaltungspraxis bei der Umsetzung von Restitutionen (hier: Rumänien) kann die MRK verletzen und sohin zu einer Sanktionierung durch den EGMR führen.


Rechtssatz:

Zur Unzulänglichkeit des rumänischen Restitutionsmechanismus: Die festgestellte Konventionsverletzung hat ihre Ursache in einem Versagen der rumänischen Gesetzgebung bzw. der damit einhergehenden Verwaltungspraxis, von der eine große Zahl von Restitution suchenden Personen betroffen ist. Vor dem GH sind derzeit mehr als hundert Beschwerden von durch Restitutionsgesetze betroffenen Personen anhängig, was nicht nur einen erschwerenden Faktor hinsichtlich der Verantwortung der Staaten nach der Konvention, sondern auch eine Bedrohung für die Effektivität des Beschwerdesystems darstellt. Der GH hält es insofern für angebracht, Rumänien Wege aufzuzeigen, wie dieser Situation ein Ende gemacht werden könnte. (Viasu gegen Rumänien)

Gericht:
AUSL EGMR

Geschäftszahl:
Bsw75951/01

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.2008

Norm:
MRK Art46

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


Bsw 75951/01 Bsw 75951/01 Entscheidungstext AUSL EGMR 09.12.2008 Bsw 75951/01 Veröff: NL 2008,360