RECHTSPRECHUNG
RS0128352:
Keine Widmungsänderung im Nutzwertfestsetzungsverfahren: Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
- Rechtssatz:
Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob200/12s
- Schlagworte:
- Nutzwert
- Entscheidung:
- 20.11.2012
- Norm:
- WEG §9
WEG §16 Abs2
WEG §52 Abs1 Z1
WEG §52 Abs1 Z2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 200/12s 5 Ob 200/12s Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s