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RECHTSPRECHUNG


RS0128352:


Keine Widmungsänderung im Nutzwertfestsetzungsverfahren: Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.


Rechtssatz:

Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob200/12s

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2012

Norm:
WEG §9
WEG §16 Abs2
WEG §52 Abs1 Z1
WEG §52 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 200/12s 5 Ob 200/12s Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s