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RECHTSPRECHUNG


RS0128880


Kommt es bei einer Sonderkonstellation, in der die Umkehrschleife einer Straßenbahn zumindest teilweise innerhalb eines Baustellenbereichs verläuft, zu wechselseitigen Behinderungen, so ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, die sich nach den gerade vorherrschenden Verhältnissen richten muss.


Rechtssatz:

Kommt es bei einer Sonderkonstellation, in der die Umkehrschleife einer Straßenbahn zumindest teilweise innerhalb eines Baustellenbereichs verläuft, zu wechselseitigen Behinderungen, so ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, die sich nach den gerade vorherrschenden Verhältnissen richten muss. Unter diesen Umständen ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und welche Normen der StVO zur Anwendung gelangen, insbesondere ob das Verhalten eines LKW-Lenkers, der Baumaterial für die Gleisbauarbeiten zu liefern und abzuladen hatte, eher nach § 23 Abs 1 oder nach § 28 Abs 2 StVO oder nach keiner dieser Bestimmungen zu beurteilen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob152/12k

Schlagworte:

Entscheidung:
07.05.2013

Norm:
StVO §23 Abs1
StVO §28 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 152/12k 2 Ob 152/12k Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 152/12k