RECHTSPRECHUNG
RS0129914
Haftung des Hausverwalters für unrichtige Abrechnung: Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.
- Rechtssatz:
Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob102/14t
- Schlagworte:
- WEG - Verwalter/Haftung
- Entscheidung:
- 22.10.2014
- Norm:
- WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1311 IIa - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 102/14t 3 Ob 102/14t Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t Veröff: SZ 2014/97