zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0130190


Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein „Weiterfressen“ zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel). Es bestehen daher Gewährleistungsansprüche.


Rechtssatz:

Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob71/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.04.2015

Norm:
ABGB §922 Abs1 Satz2
ABGB §924
ABGB §932 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 71/15w 1 Ob 71/15w Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 71/15w Veröff: SZ 2015/36