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RECHTSPRECHUNG


RS0130522


Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.


Rechtssatz:

Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob195/15b

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.2015

Norm:
ABGB §914 I
ABG b§914 IIIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 195/15b 4 Ob 195/15b Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 195/15b