zurück
WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 195/15b 4 Ob 195/15b Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 195/15b
RECHTSPRECHUNG
RS0130522
Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
- Rechtssatz:
Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob195/15b
- Schlagworte:
- Honorarordnung
- Entscheidung:
- 15.12.2015
- Norm:
- ABGB §914 I
ABG b§914 IIIb - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 195/15b 4 Ob 195/15b Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 195/15b