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RECHTSPRECHUNG


RS0130544


Im seriösen Druckhandel kann ein Kunde damit rechnen, dass der Zustand eines Kunstwerks dessen Alter entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist es üblich, den Kunden auf die entsprechenden Mängel hinzuweisen. Bei dem aus dem Jahr 1985 stammenden Druck von Andy Warhol konnte man zwar nicht einen druckfrischen, aber doch einen sonst makellosen Zustand erwarten. Bei Grafiken ist die Unversehrtheit ein wichtiges Bewertungskriterium, insbesondere wenn vom betreffenden Kunstwerk aufgrund seines multiplen Charakters auch makellose Exemplare existieren. Fallbezogen waren Mängel des Werkes (New Coke 1985, Andy Warhol) erst nach Ausrahmung ersichtlich und wurde von Wertmängel im Ausmaß von 35 % ausgegangen. Art und Umfang der Überprüfungspflichten richten sich ua danach, ob der Käufer unternehmerisch tätig wird oder es sich um einen Privatkäufer handelt.


Rechtssatz:

Es ist naheliegend und damit auch objektiv erwartbar, dass der Erwerber eines hochpreisigen, nach seinen berechtigten Erwartungen mängelfreien Kunstwerks kein Interesse mehr am Kaufgegenstand hat, sobald er erfährt, dass dieser teilweise unbehebbare, eine Wertminderung im Ausmaß von immerhin rund 35 % nach sich ziehende Mängel aufweist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob194/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
16.12.2015

Norm:
UN-Kaufrechtsübk CISG Art25
UN-Kaufrechtsübk CISG Art49 Abs1 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 194/15y 3 Ob 194/15y Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 194/15y