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RECHTSPRECHUNG


RS0131312


Ein Vergleich über das Schmerzengeld, den ein Geschädigter nach einem Unfall mit dem Schädiger oder dessen Versicherung schließt, kann sittenwidrig sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn in die Vergleichssumme auch unvorhersehbare Unfallfolgen einbezogen wurden. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, dann ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies hingegen nicht der Fall, dann müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“, das zur Sittenwidrigkeit führen würde, ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt.


Rechtssatz:

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob71/16d

Schlagworte:

Entscheidung:
28.03.2017

Norm:
ABGB §879 BIIo
ABGB §1380 D
ABGB §1389

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 71/16d 2 Ob 71/16d Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d