zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0131826


Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung (vgl auch T1 des RS).


Rechtssatz:

Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob49/17x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.2017

Norm:
ABGB §1299 H

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 49/17x 9 Ob 49/17x Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x Beisatz: Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung . (T1)