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RECHTSPRECHUNG


RSP0000033


Zwangsverwaltung an Anteilen von Liegenschaften: Zwangsverwaltung ist auch von Anteilen an Liegenschaften möglich. Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Ein Hälfteeigentümer kann die Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft nur hinsichtlich seines Anteils bekämpfen. Weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat hindert die Bewilligung der Zwangsverwaltung. Das trifft auch auf die fideikommissarische Substitution zu.


Rechtssatz:

Auf Miteigentumsanteile einer Liegenschaft kann nur im Weg der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Exekution geführt werden. Der Anspruch des Liegenschaftsmiteigentümers auf Teilung dieser Liegenschaft sowie Teilung und Auszahlung des Versteigerungserlöses stellt kein Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar.

Gericht:
LG St. Pölten

Geschäftszahl:
7R154/04h

Schlagworte:

Entscheidung:
24.08.2004

Norm:
EO §331

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 R 154/04h 7 R 154/04h Entscheidungstext LG St. Pölten 24.08.2004 7 R 154/04h