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RECHTSPRECHUNG


RW0000111


Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifgeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrags) berechtigt.


Rechtssatz:

1.) ABGB §932 Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifergeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung berechtigt. 2.) ZPO §41; ZPO §43 Einschränkung des Zahlungsbegehrens des Wandlungsklägers auf Leistung Zug-um-Zug durch das Urteil bedeutet teilweises Unterliegen, welches § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO zu unterstellen ist.

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
6R562/95

Schlagworte:

Entscheidung:
22.03.1996

Norm:
ABGB §932
ZPO §41
ZPO §43

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 R 562/95 6 R 562/95 Entscheidungstext OLG Wien 22.03.1996 6 R 562/95