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WEITERE INFORMATIONEN
1 R 86/08m 1 R 86/08m Entscheidungstext OLG Wien 30.09.2008 1 R 86/08m
RECHTSPRECHUNG
RW0000431
Wenn bei einem PKW zwischen Produktion und Übergabe eine 32-monatige Standzeit lag, dann kann nicht mehr von einem Neuwagen gesprochen werden. Es liegt daher ein Mangel vor.
- Rechtssatz:
1. Ein als Neuwagen verkaufter PKW gilt aufgrund einer 32-monatigen Standzeit zwischen Produktion und Übergabe als mangelhaft.2. Ö-Normen können unabhängig von ihrer vertraglichen Geltung im Rahmen von Gewährleistungsnormen das Maß der gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften widerspiegeln.
- Gericht:
- OLG Wien
- Geschäftszahl:
- 1R86/08m
- Schlagworte:
- Standzeit bei Neuwagen
- Entscheidung:
- 30.09.2008
- Norm:
- ABGB §922
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
1 R 86/08m 1 R 86/08m Entscheidungstext OLG Wien 30.09.2008 1 R 86/08m