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KGSG – Auswirkung auf den Kunstmarkt in Österreich?
Ein Artikel von Thomas E Schmidt in der Zeit spiegelt welche Verwerfungen im Kunstmarkt durch das KGSG entstanden sind. Im Vortrag von Birgit Maria STURM werden die Auswirkungen im Deutschen Kunstmarkt anschaulich geschildert. Dieser Vortrag findet im Rahmen der Kunstsachverständigen Tagung 2017 im KHM statt.
4 Kommentare
Patrick Kovacs
§ 52 KGSK-Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
(hier: Erfordernis der Herkunftsnachweise und Umkehr der Beweislast)
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es ….
2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige
Rechtsvorschriften verbracht worden ist,
(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so
wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des
Vertragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis
widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im Bundesgebiet, im
Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Versicherung an Eides
statt ist zur Erbringung des Nachweises … zulässig … .
Patrick Kovacs
§ 44 KGSK-Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren
Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,
1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den
Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an
seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden
oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den
Entzug getroffen.
Patrick Kovacs
§ 42 KGSK-Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, …
1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers
festzustellen,
2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des
Kulturgutes festzustellen,
3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken
eingetragen ist, und
7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers
einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für Kulturgut,
1. das kein archäologisches Kulturgut ist und
2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.
Patrick Kovacs
In Österreich existiert ein seit Jahren ein gut funktionierendes Denkmalamtsgesetz, das die Ausfuhr von Kulturgut regelt. Die Professionals die auf diesem Gebiet agieren, halten sich an die gesetzlichen Vorgaben, die durch klare Formulierung und Wertgrenzen definiert sind. Somit konnte sich der Auktions- und Kunstmarkt in Österreich gut entwickeln. Transparenz im Kunstmarkt und sorgfältiger Umgang mit Kulturgut hat sich gut entwickelt. Dies sind Vorrausetzungen für zukünftige Entwicklungen, die dem Kulturgut dienen.
Das deutsche KGSG stellt im Gegensatz dazu ein Sammelsurium an unausgereiften Gesetzestexten dar, welche auch als von den Verfassern als Gesetz gegen die Bürger dargestellt wird. Damit ist es zu einer dramatischen Verunsicherung der Kunstmarkt Teilnehmer gekommen, deren Existenz bedroht wird. Die Gleichstellung der Betroffenen mit Kriegsverbrechern, deren verbündeten Hehlern, Schmugglern und Grabräubern lässt eine seriöse Diskussion mit den Verfassern unmöglich erscheinen. Das durch das KGSG erlangte politische Kleingeld der Verfasser, bewirkt Verluste in Milliarden Höhe und verursacht unwiederbringlichen Schaden an Kunstmarkt und Kulturgut.