RS0126232
Bei börsenotierten Wertpapieren können Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen stellt eine Fehlvorstellung über eine aus bestimmten Gründen gegebene Verlustbegrenzung oder Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder …