2000/17/0135
Geschäftsleiter von Wertpapierfirmen müssen auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sein und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die Berufserfahrung muss im Rahmen der beantragten konzessionsgegenständlichen Geschäfte gesammelt worden sein und aus einer rezenten und …