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RECHTSPRECHUNG


RS0014928


Irrtum bei Pauschalpreis: Ein Kalkulationsirrtum bei Ermittlung eines Pauschalpreises liegt dann vor, wenn sich der Anbieter im internen Bereich verrechnet und aus diesem Grund einen irrtümlich bestimmten Preis anbietet, ein Erklärungsirrtum, wenn er – etwa auf Grund eines Schreibfehler beim richtig berechneten Preis – etwas anders erklärt, als er erklären wollte.


Rechtssatz:

Ein Kalkulationsirrtum bei Ermittlung eines Pauschalpreises liegt dann vor, wenn sich der Anbieter im internen Bereich verrechnet und aus diesem Grund einen irrtümlich bestimmten Preis anbietet, ein Erklärungsirrtum, wenn er - etwa auf Grund eines Schreibfehler beim richtig berechneten Preis - etwas anders erklärt, als er erklären wollte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob606/88

Schlagworte:

Entscheidung:
15.06.1988

Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §901 I1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 606/88 1 Ob 606/88 Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 606/88 Veröff: JBl 1988,783