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RECHTSPRECHUNG


RS0015253


Unterbleiben der Bestellung eines Baustellenkoordinators: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.


Rechtssatz:

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob272/03v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 8ObA6/08b; 2Ob162/08z; 7Ob211/09v; 2Ob240/12a; 8Ob26/13a; 8ObA54/14w; 3Ob24/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.2003

Norm:
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 IIa
BauKG §2 Abs2
BauKG §3 Abs1
BauKG §9 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 272/03v 2 Ob 272/03v Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 272/03v Veröff: SZ 2003/158
6 Ob 21/04p 6 Ob 21/04p Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p Vgl auch
10 Ob 112/05a 10 Ob 112/05a Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1)
3 Ob 44/07b 3 Ob 44/07b Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2) Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3)
8 ObA 6/08b 8 ObA 6/08b Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 6/08b nur T1
2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4) Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5)
7 Ob 211/09v 7 Ob 211/09v Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6)
2 Ob 240/12a 2 Ob 240/12a Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
8 Ob 26/13a 8 Ob 26/13a Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7)
8 ObA 54/14w 8 ObA 54/14w Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 54/14w Auch
3 Ob 24/16z 3 Ob 24/16z Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 24/16z Auch; nur T1