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RECHTSPRECHUNG


RS0037394


Keine Klage auf Zustimmung aus Auszahlung aus Baustellenkasse: Wer einen – ziffernmäßig anzugebenden – Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.


Rechtssatz:

Wer einen - ziffernmäßig anzugebenden - Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob623/78

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1978

Norm:
ZPO §226 IIA
ZPO §226 IIB3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 623/78 5 Ob 623/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 623/78