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RECHTSPRECHUNG


RS0063022


Aufteilung nach Nutzflächen: Die Bestimmungen des § 17 MRG (Aufteilung der Aufwendungen nach Nutzflächen) gelten mangels abweichender Vereinbarung für die Berechnung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses und daher nur für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nicht aber für das Hausbesorgerdienstverhältnis. Sie sind daher für die Berechnung des dem Hausbesorger gebührenden Entgelts ohne rechtliche Bedeutung.


Rechtssatz:

Die Bestimmungen des § 17 MRG gelten mangels abweichender Vereinbarung für die Berechnung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses und daher nur für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nicht aber für das Hausbesorgerdienstverhältnis. Sie sind daher für die Berechnung des dem Hausbesorger gebührenden Entgelts ohne rechtliche Bedeutung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob62/84

Schlagworte:

Entscheidung:
22.05.1984

Norm:
HbG §7 Abs4
MRG §17

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 62/84 4 Ob 62/84 Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 62/84 Veröff: ImmZ 1984,395