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RECHTSPRECHUNG


RS0129099


Keine Auskunft über Haftpflichtversicherung: Gemäß § 2a SDG ist jeder Sachverständige verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem zuständigen listenführenden Gerichtspräsidenten nachzuweisen. Der OGH hat aus Anlass einer Klage einer Partei gegen einen Sachverständigen allerdings ausgesprochen, dass der Sachverständige nicht verpflichtet ist, auch den Parteien eines Verfahrens, in dem er bestellt wurde, über seine Haftpflichtversicherung Auskunft zu geben.


Rechtssatz:

Aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 2a SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob110/13x

Schlagworte:
,

Entscheidung:
04.09.2013

Norm:
SDG §2a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 110/13x 7 Ob 110/13x Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x Beisatz: Hier: Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen. (T1)