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RECHTSPRECHUNG


RS0069641


Garagierungsverträge fallen nichts unters MRG: Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.


Rechtssatz:

Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob578/87

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.1987

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 578/87 1 Ob 578/87 Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 578/87 Veröff: JBl 1987,584 = ImmZ 1987,349