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RECHTSPRECHUNG


RS0034015


Zwingende Geltung des MRG: Die Bestimmungen des MRG zugunsten des Mieters sind wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen, auch wenn dies nur bei einzelnen Bestimmungen betont wird. Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung der ihm entgegen anderslautenden Vereinbarungen erwachsenen Rechte ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der erwähnte ökonomische und soziale Druck weggefallen ist.


Rechtssatz:

Die Bestimmungen des MRG zugunsten des Mieters sind wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen, auch wenn dies nur bei einzelnen Bestimmungen betont wird. Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung der ihm entgegen anderslautenden Vereinbarungen erwachsenen Rechte ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der erwähnte ökonomische und soziale Druck weggefallen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob591/89; 1Ob589/94; 3Ob1569/95; 1Ob2171/96p; 6Ob141/09t; 4Ob191/10g; 5Ob194/11g; 5Ob189/15b

Schlagworte:

Entscheidung:
07.11.1989

Norm:
ABGB §1444 Da
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 591/89 4 Ob 591/89 Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 591/89 Veröff: ImmZ 1990,6
1 Ob 589/94 1 Ob 589/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94 nur: Die Bestimmungen des MRG zugunsten des Mieters sind wegen des vom Gesetzgeber als typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen, auch wenn dies nur bei einzelnen Bestimmungen betont wird. (T1) Veröff: SZ 67/210
3 Ob 1569/95 3 Ob 1569/95 Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 1569/95 nur T1; Beisatz: Verzicht auf Kündigungsschutz kann jedenfalls im Vorhinein nicht wirksam erklärt werden. (T2)
1 Ob 2171/96p 1 Ob 2171/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p Auch; nur T1
6 Ob 141/09t 6 Ob 141/09t Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 141/09t Vgl auch; Beisatz: Dass die Parteien die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen haben, ändert angesichts dessen zwingenden Charakters daran nichts. (T3) Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T4)
4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG. (T5) Veröff: SZ 2011/35
5 Ob 194/11g 5 Ob 194/11g Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 194/11g
5 Ob 189/15b 5 Ob 189/15b Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 189/15b