zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0069632


Verkehrsunternehmen: Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.


Rechtssatz:

Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d

Schlagworte:

Entscheidung:
18.02.1992

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 517/92 4 Ob 517/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92 Veröff: WoBl 1992,145
7 Ob 119/97v 7 Ob 119/97v Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 119/97v Vgl auch; Veröff: SZ 70/270
6 Ob 261/02d 6 Ob 261/02d Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d Vgl auch