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RECHTSPRECHUNG


RS0017880


Wohnzweck einer Ferienwohnung: Unter „Wohnzweck“ ist ein mehr oder minder dauernder privater Gebrauch von Räumen für sich oder für nahe Angehörige, vorübergehend auch für Freunde und Bekannte, sowie auch eine Untervermietung zu verstehen. Inwieweit sich diese Personen an den Unkosten der Wohnung beteiligen, ist ohne Belang. Daß unter Wohnzweck auch eine den Urlaubszwecken entsprechende Benützung durch Verwandte und Freunde verstanden wurde und wird, entspricht der allgemein bekannten Art der Nutzung von Ferienwohnungen.


Rechtssatz:

Unter "Wohnzweck" ist ein mehr oder minder dauernder privater Gebrauch von Räumen für sich oder für nahe Angehörige, vorübergehend auch für Freunde und Bekannte, sowie auch eine Untervermietung zu verstehen. Inwieweit sich diese Personen an den Unkosten der Wohnung beteiligen, ist ohne Belang. Daß unter Wohnzweck auch eine den Urlaubszwecken entsprechende Benützung durch Verwandte und Freunde verstanden wurde und wird, entspricht der allgemein bekannten Art der Nutzung von Ferienwohnungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob542/92

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.1992

Norm:
ABGB §914 IIId
GewO §1 Abs4
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 542/92 7 Ob 542/92 Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 542/92