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RECHTSPRECHUNG


RS0069293


Teilanwendungsbereich bei Neuerrichtung nach 1953: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.


Rechtssatz:

Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob160/92; 5Ob2033/96y; 5Ob240/97y; 5Ob37/99y; 5Ob19/99a; 5Ob109/99m; 6Ob72/99b; 5Ob112/99b; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob192/00x; 5Ob65/02y; 10Ob52/08g; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.1993

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 160/92 5 Ob 160/92 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92 Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)
5 Ob 2033/96y 5 Ob 2033/96y Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y Vgl auch
5 Ob 240/97y 5 Ob 240/97y Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 240/97y nur: Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist erforderlich, dass das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. (T1)
5 Ob 37/99y 5 Ob 37/99y Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 37/99y Auch
5 Ob 19/99a 5 Ob 19/99a Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 19/99a Vgl
5 Ob 109/99m 5 Ob 109/99m Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 109/99m Vgl; Beisatz: Die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung des Gebäudes geflossen sind, etwa wie hier des WWF-Darlehens, führt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst wieder in einem das Haus der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren bekräftigt hat, nicht in die von der Antragsgegnerin reklamierte Teilausnahme vom Geltungsbereich des MRG. (T2)
6 Ob 72/99b 6 Ob 72/99b Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 72/99b Vgl auch
5 Ob 112/99b 5 Ob 112/99b Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 112/99b Vgl; Beis wie T2
5 Ob 134/99p 5 Ob 134/99p Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 134/99p Vgl auch; nur: Abgestellt wird also eindeutig auf die (näher determinierte) Neuerrichtung des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst. (T3); Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes schadet nicht einmal dann, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen (etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen udgl) zwischen ihnen bestehen (vgl WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2). (T4)
7 Ob 27/00x 7 Ob 27/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x Vgl auch; Beis ähnlich T4
5 Ob 192/00x 5 Ob 192/00x Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/36
5 Ob 65/02y 5 Ob 65/02y Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y Vgl; Beis ähnlich wie T4
10 Ob 52/08g 10 Ob 52/08g Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g
5 Ob 100/09f 5 Ob 100/09f Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 100/09f Beis wie T4; Beisatz: Beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen, und nicht bloß auf die Neuerrichtung des Mietgegenstands selbst. (T5)
7 Ob 54/10g 7 Ob 54/10g Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g Vgl