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RECHTSPRECHUNG


RS0069390


Dachboden für Freizeitzwecke: Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.


Rechtssatz:

Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob567/95; 1Ob315/98z; 2Ob80/13y; 7Ob87/16v

Schlagworte:

Entscheidung:
14.06.1995

Norm:
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 567/95 7 Ob 567/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 567/95
1 Ob 315/98z 1 Ob 315/98z Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 315/98z Vgl; Beisatz: Der Mieter ist für die Tatsache, dass eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungs- und beweispflichtig. (T1)
2 Ob 80/13y 2 Ob 80/13y Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 80/13y Vgl; Beisatz: Es liegt am Mieter zu beweisen, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt. (T2)
7 Ob 87/16v 7 Ob 87/16v Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v Vgl; Beis wie T2