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RECHTSPRECHUNG


RS0107264


Garage und Haus als Bewirtschaftsungseinheit: Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten.


Rechtssatz:

Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob40/97m

Schlagworte:

Entscheidung:
25.02.1997

Norm:
MRG §1
MRG §17
MRG §21 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 40/97m 5 Ob 40/97m Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m