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RECHTSPRECHUNG


VwGH 16.10.1986, 85/16/0102, 0103, RS 5


Erschütterung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens: Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann insbesondere durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung – und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände – durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
85/16/0102

Schlagworte:

Entscheidung:
16.10.1986

Norm:
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
BAO §177;

Kategorie:


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