zurück

RECHTSPRECHUNG


VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, RS 6:


Nutzungsdauer bei Beherbergung von Flüchtlingen: Bei der Beherbergung von Flüchtlingen kann sich aufgrund der geringeren Qualitätsanforderungen an die Ausstattung und den Zustand des Beherbergungsbetriebes eine etwas längere Nutzungsdauer des Gebäudes ergeben. Allerdings lässt eine derartige Nutzung eines solchen Betriebes im allgemeinen, zB in Hinblick auf eine höhere Belagsdichte, eine größere Abnutzung erwarten, als dies bei der Nutzung als touristischer Fremdenverkehrsbetrieb der Fall wäre.


Rechtssatz:

Bei der Beherbergung von Flüchtlingen kann sich aufgrund der geringeren Qualitätsanforderungen an die Ausstattung und den Zustand des Beherbergungsbetriebes eine etwas längere Nutzungsdauer des Gebäudes ergeben. Allerdings läßt eine derartige Nutzung eines solchen Betriebes im allgemeinen, zB in Hinblick auf eine höhere "Belagsdichte", eine größere Abnutzung erwarten, als dies bei der Nutzung als touristischer Fremdenverkehrsbetrieb der Fall wäre.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/15/0048

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.1993

Norm:
EStG 1972 §7 Abs1;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN