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RECHTSPRECHUNG


VwGH 27.1.1994, 92/15/0127, RS 4:


Kürzere Nutzungsdauer durch Lage an verkehrsreicher Straße?: Die Lage an einer verkehrsreichen Straße und die allgemeine Luftverschmutzung sind keine Umstände, die eine kürzere Nutzungsdauer annehmen lassen (vgl auch VwGH 21.9.1988, 85/13/0064, RS 1). Als solche Umstände kämen zB schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht (vgl auch VwGH 28.2.2012, 2009/15/0108, RS 3; VwGH 29.3.2007, 2004/15/0006, RS 3).


Rechtssatz:

Die Lage an einer verkehrsreichen Straße und die allgemeine Luftverschmutzung sind keine Umstände, die eine kürzere Nutzungsdauer annehmen lassen. Als solche Umstände kämen zB schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/15/0127

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1994

Norm:
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7 Abs1;

Kategorie:


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