zurück

RECHTSPRECHUNG


VwGH 8.11.1972, 2364/71, RS 1:


Maßgeblichkeit des zum Zeitpunkt der Berechnung bestehenden baulichen Zustandes: Es ist nicht angängig, bei einem alten Gebäude nur deswegen eine besondere kurze Restnutzungsdauer anzunehmen, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von der Errichtung bis zum maßgeblichen Bewertungstag insgesamt eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100 Jahren ergibt. Für die Feststellung der Restnutzungsdauer bei der Berechnung der AfA von einem Gebäude ist ausschließlich der bauliche Zustand zum maßgeblichen Bewertungstag maßgebend (vgl auch VwGH 26.6.1984, 84/14/0001, RS 2).


Rechtssatz:

Für die Feststellung der Restnutzungsdauer bei der Berechnung der AfA von einem Gebäude ist ausschließlich der bauliche Zustand am 1.1.1963 maßgebend. Es ist nicht angängig, bei einem alten Gebäude nur deswegen eine besondere kurze Restnutzungsdauer anzunehmen, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von der Errichtung bis zum 1.1.1963 insgesamt eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100 Jahren ergibt.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2364/71

Schlagworte:

Entscheidung:
08.11.1972

Norm:
EStG 1967 §9 Abs1 Z6 lita;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN