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RECHTSPRECHUNG


VwGH 14.1.1986, 84/14/0019


Wertermittlung durch die Abgabebehörde bei Veräußerung eines bebauten Grundstückes: Der bloße Abzug des – geschätzten – Verkehrswertes von Grund und Boden vom erzielten Verkaufserlös kann nur dann herangezogen werden, wenn der erzielte Veräußerungspreis mit dem Verkehrswert in allen Positionen identisch ist. Ansonsten ist die sich aus dem Verhältnis von bloßem Grund und Boden zu den übrigen Wirtschaftsgütern nach Verkehrswerten ergebende Quote auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis anzuwenden und von diesem der rechnerisch ermittelten Betrag für Grund und Boden abzuziehen. Der Parteiwillen im Rahmen des Kaufvertrages sowie die „konkreten Wertvorstellungen“ ist – soweit nach außen hin nicht erkennbar, zur Entscheidungsfindung ungeeignet. Zudem kommt es auch bei der Aufteilung des Kaufpreises auf die subjektive Bewertung des Grund und Bodens durch die Parteien nicht an.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
84/14/0019

Schlagworte:

Entscheidung:
14.01.1986

Norm:
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §24;

Kategorie:


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