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RECHTSPRECHUNG


VwGH 20.7.1999, 98/13/0109, 0158


Kombination des Ertrags- und Substanzwertes bei Mietwohnhaus zur Schätzung der AfA: Das Ergebnis eines Gutachtens, bei welchem Ertragswert und Substanzwert eines Mietwohnhauses berücksichtigt wird, ist dann nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Ertragswertmethode zu einem unrichtigen Ergebnis führt oder eine andere Bewertungsmethode gegenständlich geeigneter wäre, wenn dem Substanzwert tatsächlich keine Bedeutung zukommt. Dies etwa wie hier bei einem zur Gänze den mietrechtlichen Beschränkungen unterliegendem Gebäude mit entsprechend niedrigen Mieten. Ein bestandfreies Gebäude auf der Nachbarliegenschaft kann mit dem vollvermieteten Gebäude des Steuerpflichtigen für Zwecke der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten nicht verglichen werden. Vgl bereits: VwGH vom 05.10.1988, 87/13/0075. Vgl ferner: UFS 09.11.2004, RV/2476-W/02: Die fiktiven Anschaffungskosten eines zur Vermietung dienenden Gebäudes sind aus einer Kombination von Sachwert und Ertragswert zu ermitteln, wobei besonders der wegen der eigenen Mieterinvestitionen relativ geringe gegenwärtige Ertrag zu berücksichtigen ist.


Rechtssatz:

Das Ergebnis eines Gutachtens, bei welchem Ertragswert und Substanzwert (abgeleitet von Herstellungskosten) eines Mietwohnhauses berücksichtigt wird, ist dann nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Ertragswertmethode zu einem unrichtigen Ergebnis führt oder eine andere Bewertungsmethode gegenständlich geeigneter wäre, wenn dem Substanzwert tatsächlich keine Bedeutung zukommt (hier: Ein zur Gänze den mietrechtlichen Beschränkungen unterliegendes Gebäude mit entsprechend niedrigen Mieten; auch kann ein bestandfreies Gebäude auf der Nachbarliegenschaft mit dem vollvermieteten Gebäude des StPfl für Zwecke der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten nicht verglichen werden).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
98/13/0109

Schlagworte:

Entscheidung:
20.07.1999

Norm:
BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §53;
BewG 1955 §56 Abs1;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §8 Abs1;

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