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RECHTSPRECHUNG


RS0111058


Mäßigung des Provisionsanspruchs: Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch den Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts.


Rechtssatz:

Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob335/98g; 6Ob151/00z; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 5Ob43/02p; 1Ob304/02s; 6Ob25/06d; 6Ob91/06k; 4Ob139/06d; 10Ob26/07p; 9Ob14/10i; 2Ob176/10m; 9Ob74/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.1998

Norm:
KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 335/98g 10 Ob 335/98g Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g Veröff: SZ 71/177
6 Ob 151/00z 6 Ob 151/00z Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 151/00z Vgl; Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. (T1) Beisatz: Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen. (T2)
4 Ob 135/01h 4 Ob 135/01h Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. (T3) Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4)
4 Ob 242/01v 4 Ob 242/01v Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v Vgl auch
5 Ob 43/02p 5 Ob 43/02p Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 43/02p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. (T5) Beisatz: Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. (T6) Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T7)
1 Ob 304/02s 1 Ob 304/02s Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s Vgl aber; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. (T8) Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9)
6 Ob 25/06d 6 Ob 25/06d Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10)
6 Ob 91/06k 6 Ob 91/06k Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 91/06k
4 Ob 139/06d 4 Ob 139/06d Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11) Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12)
10 Ob 26/07p 10 Ob 26/07p Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07p Auch; Beis wie T7
9 Ob 14/10i 9 Ob 14/10i Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 14/10i Beis wie T7 nur: Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T13)
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war. (T14)
9 Ob 74/15w 9 Ob 74/15w Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 74/15w Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13