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RECHTSPRECHUNG


RS0126362


Rechnerische Berücksichtigung der Zuschläge und Abstriche vom Richtwert: Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren). Anm.: Diese Ansicht vertritt einhellig auch die Lehre. LGZ Wien 41 R 124/00i (MietSlg LII/36): Keine zimmerweisen Zu- und Abschläge sondern Berücksichtigung der gesamten zu bewertenden Einheit: Zu- und Abschläge können nicht zimmer- bzw raumweise vorgenommen werden, sondern müssen immer auf die gesamte zu bewertende Einheit bezogen werden müssen. Die Berücksichtigung der in den „Empfehlungen“ katalogisierten Zuschläge und Abstriche stellt ohnehin schon ein Maximum an Differenzierungsvarianten dar. Bei den Empfehlungen handelt es sich jedoch nur um unverbindliche Richtwerte.


Rechtssatz:

Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob53/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.2010

Norm:
MRG §16 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 53/10w 5 Ob 53/10w Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 53/10w