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RECHTSPRECHUNG


RS0069991


Durchsetzung von Arbeiten zur Gefahrenbeseitigung: Will ein Mieter Arbeiten durchsetzen, die der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG dienen, so ist es im Hinblick darauf, daß diese Arbeiten vom Vermieter selbst dann unverzüglich vorgenommen werden müssen, wenn ihre finanzielle Deckung nicht gesichert ist und sie auch unwirtschaftlich sind, notwendig, die Arbeiten nach Art und Umfang näher zu umschreiben.


Rechtssatz:

Will ein Mieter Arbeiten durchsetzen, die der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG dienen, so ist es im Hinblick darauf, daß diese Arbeiten vom Vermieter selbst dann unverzüglich vorgenommen werden müssen, wenn ihre finanzielle Deckung nicht gesichert ist und sie auch unwirtschaftlich sind, notwendig, die Arbeiten nach Art und Umfang näher zu umschreiben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob61/91

Schlagworte:

Entscheidung:
11.06.1991

Norm:
MRG §3 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 61/91 5 Ob 61/91 Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 61/91 Veröff: WoBl 1991,166