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RECHTSPRECHUNG


RS0069886


Gefährdung von Boden und Dach als ernster Schaden: Die Gefährdung der Bodenstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist – denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes – immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.


Rechtssatz:

Die Gefährdung der Bodenstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist - denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob1102/92; 5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 5Ob162/99f; 5Ob148/12v; 5Ob230/14f

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1992

Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
WEG §14 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 1102/92 5 Ob 1102/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1102/92 Veröff: WoBl 1993,107 (Call)
5 Ob 2060/96v 5 Ob 2060/96v Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2060/96v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T1) Veröff: SZ 69/137
5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muß entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T2)
5 Ob 162/99f 5 Ob 162/99f Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 MRG fallen nicht in die Verwaltungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern obliegen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Solche Ansprüche sind nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG bei Untätigkeit der verwaltenden Mehrheit durchzusetzen (5 Ob 180/98a ua). (T3)
5 Ob 148/12v 5 Ob 148/12v Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v Vgl
5 Ob 230/14f 5 Ob 230/14f Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f Vgl auch