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RECHTSPRECHUNG


RS0102396


Keine Mängelbehebungskosten im Verfahren über Erhaltungspflicht: Der die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft einfordernde Wohnungseigentümer kann im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG keinen Titel zum Ersatz fiktiver oder selbst aufgewendeter Mängelbehebungskosten erwirken (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs) (so schon 5 Ob 523/93); es besteht demnach kein Zweifel, daß die Antragstellerin von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer (in deren Kompetenz die ordentliche Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft fällt) die Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten verlangen kann.


Rechtssatz:

Der die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft einfordernde Wohnungseigentümer kann im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG keinen Titel zum Ersatz fiktiver oder selbst aufgewendeter Mängelbehebungskosten erwirken (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs) (so schon 5 Ob 523/93); es besteht demnach kein Zweifel, daß die Antragstellerin von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer (in deren Kompetenz die ordentliche Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft fällt) die Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten verlangen kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2151/96a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a