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RECHTSPRECHUNG


RS0110006


Schadenersatz für nicht von Erhaltungspflicht umfassten Schaden: Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.


Rechtssatz:

Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob88/98d; 7Ob64/01i; 6Ob253/12t

Schlagworte:

Entscheidung:
07.05.1998

Norm:
ABGB §1096 B
ABGB §1097
MRG §3 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 88/98d 6 Ob 88/98d Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 88/98d Veröff: SZ 71/84
7 Ob 64/01i 7 Ob 64/01i Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i Auch
6 Ob 253/12t 6 Ob 253/12t Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 253/12t Vgl; Beisatz: Ein Anspruch des Mieters auf Zahlung des für die Schadensbehebung erforderlichen Kapitals gilt daher nur für solche Schäden, zu deren Behebung der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die also in die Vermögenssphäre des Mieters fallen. (T1)