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RECHTSPRECHUNG


RS0112726


Brauchbarmachung eines Mietgegenstandes: Aus § 3 Abs 2 Z 2 MRG läßt sich ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist von der Brauchbarmachung eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem Kategoriemietzins bzw mit Kategoriemerkmalen als Voraussetzung für einen angemessenen Hauptmietzins gesehen werden muss. Wenn also nicht, was hier nicht behauptet wurde, eine vertragliche Zusage auf Übergabe in einem bestimmten Zustand der Brauchbarkeit vorliegt, dann stehen die vorher angestellten Erwägungen einem Verzicht auf Ersatz der für die Brauchbarmachung erforderlichen Aufwendungen nicht entgegen. Dies gilt allerdings keinesfalls für ernste Schäden des Hauses selbst, weshalb es sich nur um Aufwendungen betreffend das Innere des Mietgegenstandes handeln kann.


Rechtssatz:

Aus § 3 Abs 2 Z 2 MRG läßt sich ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist von der Brauchbarmachung eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem Kategoriemietzins bzw mit Kategoriemerkmalen als Voraussetzung für einen angemessenen Hauptmietzins gesehen werden muss. Wenn also nicht, was hier nicht behauptet wurde, eine vertragliche Zusage auf Übergabe in einem bestimmten Zustand der Brauchbarkeit vorliegt, dann stehen die vorher angestellten Erwägungen einem Verzicht auf Ersatz der für die Brauchbarmachung erforderlichen Aufwendungen nicht entgegen. Dies gilt allerdings keinesfalls für ernste Schäden des Hauses selbst, weshalb es sich nur um Aufwendungen betreffend das Innere des Mietgegenstandes handeln kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob79/99k; 7Ob218/00k

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1999

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 79/99k 3 Ob 79/99k Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
7 Ob 218/00k 7 Ob 218/00k Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k Vgl auch