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RECHTSPRECHUNG


RS0114114


Deckung von Erhaltungsarbeiten in der Hauptmietzinsreserve: In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.


Rechtssatz:

In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob198/00d

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.2000

Norm:
MRG §3 Abs3
MRG idF 3.WÄG §20 Abs1
MRG §20 Abs2
MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
MRG §37 Abs1 Z11

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 198/00d 5 Ob 198/00d Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 198/00d