zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0114553


Geltendmachung von Schäden in der Wohnung: Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.


Rechtssatz:

Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob228/00m; 5Ob83/06a; 4Ob86/08p; 6Ob81/09v; 5Ob143/14m

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.2000

Norm:
ABGB §1295 IIa2
MRG §3 Abs2 Z1
MRG §3 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 228/00m 1 Ob 228/00m Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
5 Ob 83/06a 5 Ob 83/06a Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T1)
4 Ob 86/08p 4 Ob 86/08p Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p Vgl; Beisatz: Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m, wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es nicht an, wenn man den Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG und den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB als konkurrierende Ansprüche versteht. (T2)
6 Ob 81/09v 6 Ob 81/09v Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3)
5 Ob 143/14m 5 Ob 143/14m Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T4)