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RECHTSPRECHUNG


RS0126875


Mietzinsherabsetzung bei grob mangelhaften Elektroinstallationen: Behauptet der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Unbrauchbarkeit der Wohnung wegen grob mangelhafter Elektroinstallationen und wird daraufhin der Mietzins in einem Vergleich auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG herabgesetzt (Kategorie „D unbrauchbar“), ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen. In einem solchen Vergleich liegt im Regelfall auch ein wirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Sanierung der Installationen nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG.


Rechtssatz:

Behauptet der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Unbrauchbarkeit der Wohnung wegen grob mangelhafter Elektroinstallationen und wird daraufhin der Mietzins in einem Vergleich auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG herabgesetzt (Kategorie „D unbrauchbar“), ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen. In einem solchen Vergleich liegt im Regelfall auch ein wirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Sanierung der Installationen nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob191/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
23.03.2011

Norm:
ABGB §1096 C
MRG §3 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Veröff: SZ 2011/35