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RECHTSPRECHUNG


RS0117454


Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen, wie Kauf oder Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis, sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. Dieser bezieht sich nämlich vorrangig auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.


Rechtssatz:

Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob8/03p; 1Ob255/06s

Schlagworte:

Entscheidung:
28.01.2003

Norm:
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 H
AHG §9 Abs5
KFG §57a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 8/03p 1 Ob 8/03p Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p Veröff: SZ 2003/9
1 Ob 255/06s 1 Ob 255/06s Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 255/06s Vgl auch; Beisatz: Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen - hier: Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis - sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. (T1); Veröff: SZ 2007/5