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RECHTSPRECHUNG


RS0017638


Der Verbesserungsanspruch ist im Rahmen der Gewährleistung am ursprünglichen Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es daher natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden.


Rechtssatz:

Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung behebbarer Mängel steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu. Für das Ausmaß dieser Kosten ist an die Verhältnisse des Ortes anzuknüpfen, an dem der Besteller seinen Wohnort hat, zumal im Regelfall die Reparatur dort erfolgen wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob791/81; 6Ob176/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
05.05.1982

Norm:
ABGB §905 IC
ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1323 A
ABGB §1332

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 791/81 1 Ob 791/81 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 791/81 Veröff: SZ 55/67
6 Ob 176/16z 6 Ob 176/16z Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z Vgl; Beisatz: Die nach Gewährleistungsrecht primär zustehenden Ansprüche auf Verbesserung und Austausch sind erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. (T1) Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge. (T2) Beisatz: Ein abweichender Erfüllungsort könnte sich aus Natur und Zweck des Vertrags ergeben. Dies wird bei Reparatur einer Sache angenommen, die der Gläubiger bestimmungs­gemäß mit einer unbeweglichen Sache verbunden hat. Hier: Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es dagegen natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden. (T3)