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RECHTSPRECHUNG


RS0124320


Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg“). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.


Rechtssatz:

Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob44/08x

Schlagworte:

Entscheidung:
30.10.2008

Norm:
StVO §3 Ca
StVO §29a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 44/08x 2 Ob 44/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x Veröff: SZ 2008/158