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RECHTSPRECHUNG


RS0027557


Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt.


Rechtssatz:

Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob212/83 (8Ob213/83); 2Ob31/08k

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.1984

Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 212/83 8 Ob 212/83 Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 212/83 Veröff: ZVR 1985/9 S 17
2 Ob 31/08k 2 Ob 31/08k Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/08k Beisatz: Der Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst jedes Verhalten eines Fußgängers, durch welches die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt. (T1)