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RECHTSPRECHUNG


RS0027645


Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Schulbus wurde bei einem solchen Sorgfaltsverstoß etwa 1/3 Mitverschulden eines Neunjährigen angenommen (vgl T2 des RS), bei einem über 8-jährigen Schulkind erfolgte Schadensteilung 1:1 (vgl T5 des RS). Strenger ist die Rechtsprechung bei älteren Kindern. So wurde etwa ausgesprochen, dass einem mehr als 10 Jahre alten Kind, das bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hat, klar sein muss, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren (vgl T7 des RS).


Rechtssatz:

Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob237/60; 2Ob25/62; 8Ob170/81; 8Ob57/82; 2Ob273/82; 2Ob8/91; 5Ob529/95; 2Ob225/02f; 2Ob44/08x; 2Ob83/09h; 2Ob168/12p

Schlagworte:

Entscheidung:
07.12.1960

Norm:
ABGB §1310
StVO §76 I
StVO §76 II

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 237/60 2 Ob 237/60 Entscheidungstext OGH 07.12.1960 2 Ob 237/60 Veröff: ZVR 1961/171 S 137
2 Ob 25/62 2 Ob 25/62 Entscheidungstext OGH 02.02.1962 2 Ob 25/62 Beisatz: Mitverschulden des Kindes 1/4. (T1)
8 Ob 170/81 8 Ob 170/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 170/81 Vgl
8 Ob 57/82 8 Ob 57/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 8 Ob 57/82 Vgl auch; Beisatz: Schulbus; 1/3 Mitverschulden eines Neunjährigen. (T2) Veröff: ZVR 1983/46 S 75
2 Ob 273/82 2 Ob 273/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 273/82 Vgl auch; Beis wie T2 nur: 1/3 Mitverschulden. (T3)
2 Ob 8/91 2 Ob 8/91 Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 8/91
5 Ob 529/95 5 Ob 529/95 Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Elfjähriger schlägt mit einem Holzstock auf einen kleinen Laubbaum und verletzt dabei einen danebenstehenden Jungen durch einen Holzsplitter im Auge. (T4)
2 Ob 225/02f 2 Ob 225/02f Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f auch; Beisatz: Mitverschulden eines über 8-jährigen Schulkindes bei Verletzung des § 76 Abs 1 StV; Schadensteilung 1:1. (T5)
2 Ob 44/08x 2 Ob 44/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x Auch; Beisatz: Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln des § 76 StVO kann erwartet werden. (T6); Beisatz: Hier: Einem mehr als 10 Jahre alten Kind, das bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hat, muss klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren (vgl 2 Ob 53/95). (T7); Veröff: SZ 2008/158
2 Ob 83/09h 2 Ob 83/09h Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 83/09h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Objektive Sorgfaltsverletzung bei Schlagen mit einem Stecken gegen einen Baum, wodurch ein Holzstück dem Kläger in das Auge fliegt. (T8); Veröff: SZ 2009/170
2 Ob 168/12p 2 Ob 168/12p Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p Vgl