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RECHTSPRECHUNG


RS0073829


Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, dass der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, dass ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.


Rechtssatz:

Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, daß der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, daß ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob57/79

Schlagworte:

Entscheidung:
10.05.1979

Norm:
StVO §3 B7
StVO §76 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79 Veröff: ZVR 1980/251 S 265