zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0081772


Keine Warnpflicht eines Buslenkers gegenüber beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses.


Rechtssatz:

Von dem Lenker eines Schibusses kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses Einfluß nimmt und sie vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob53/95

Schlagworte:

Entscheidung:
24.08.1995

Norm:
ABGB §1165 B
ABGB §1295 IIf7f
StVO §76 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 53/95 2 Ob 53/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 53/95 Veröff: SZ 68/143